Online Dienste der Stadt Volkmarsen

Hier finden Sie die Übersicht der von der Stadt Volkmarsen derzeit angebotenen Online-Dienstleistungen. Klicken Sie auf einen der weiterführenden Links, öffnet sich ein neues Fenster zum jeweiligen Fachverfahren.

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Er ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, wie:
• besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz,
• Anspruch auf Zusatzurlaub,
• Vergünstigungen bei der Einkommensteuerung und
• vergünstigter oder unentgeltlicher Beförderung mit Bus und Bahn.

Er gibt den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale an. Diese Merkmale sind:
• aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
• H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
• Bl - Blind
• Gl - Gehörlos
• RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
• 1. Kl. - Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
• B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
• G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Die Ausweise haben die Farben gün oder grün/orange. Schwerbehinderte Menschen, welche das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, erhalten einen Ausweis in den Farben grün/orange. Für Schwerbehinderte ab einem Alter von 10 Jahren ist ein farbiges Lichtbild in Passbildgröße erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

 

Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises erfolgt durch die örtlich zuständigen Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales:
Hessische Amt für Versorgung und Soziales
Mündener Str. 4
34123 Kassel

Voraussetzungen:
Grad der Behinderung von mindestens 50

Welche Gebühren fallen an?
kostenlos

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist individuell unterschiedlich.

Rechtsgrundlagen:
§ 152 SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)

Was sollte ich noch wissen?
Müssen Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, so reicht es aus, wenn Sie den Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden. 

Ansprechpartner:
Herr Werner Schümmelfeder
Tel.: 05693 687 111
Fax: 05693 687 600
E-Mail: werner.schuemmelfeder@volkmarsen.de