Wahlschein beantragen

Leistungsbeschreibung

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen möchte, erhält auf Antrag von der Gemeinde einen Wahlschein und die für eine Briefwahl notwendigen Unterlagen.

Ein Wahlscheinantrag finden Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung,  Viele Kommunen stellen auch ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

 Auch die Beantragung  z.B. durch E-Mail oder Telefax ist zulässig. Hierfür werden folgende Angaben benötigt:
•Alle Vornamen
•Nachname
•Geburtsdatum
•Adresse

Der Wahlschein kann auch persönlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden, eine telefonische Antragsstellung reicht aber nicht aus.

Briefwahl
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.

Voraussetzungen

Sie müssen wahlberechtigt sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl

•bei Europa- und Bundestagswahlen bis 18.00 Uhr
•bei Landtags- und Kommunalwahlen bis 13.00 Uhr

beantragt werden.

In besonderen Fällen, z.B. bei plötzlicher, schwerer Erkrankung kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden.

Rechtsgrundlage

§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG)

§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit

§ 17 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG)

§ 26 Europawahlordnung (EuWO)

§ 17 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG)

§ 27 Bundeswahlordnung (BWO)

§ 13 Abs. 1 Landtagswahlgesetz (LWG)

§ 13 Landeswahlordnung (LWO)

§ 9 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWG)

§ 17 Kommunalwahlordnung (KWO)

Was sollte ich noch wissen?

Wenn man wahlberechtigt, aber nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält man auf Antrag einen Wahlschein

•wenn man nachweist, dass man ohne Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
•das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
•oder wenn das Wahlrecht erst im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Mit einem Wahlschein kann man auch, in jedem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises an der Urnenwahl teilzunehmen.

Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter wahlen.hessen.de
 

Ansprechpartner:
Elke Schrader
Tel.: 05693 687 133
Fax: 05693 687 600
E-Mail: elke.schrader@volkmarsen.de