Personalausweis

Der Personalausweis wird auf Grundlage des „Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis" ausgegeben. Er zählt zu den fälschungssichersten Ausweisdokumenten der Welt. Ein Chip in der Ausweiskarte ermöglicht die elektronische Nutzung des Personalausweises. Ausführliche Informationen über das neue Dokument und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal: www.personalausweisportal.de.

Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen "Reisepass" besitzen und sich durch diesen ausweisen können

Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden.
Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre 10 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.

Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen "Personalausweises" genügt werden. Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.

Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:

  1. den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat
  2. den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
  3. den "Verlust" und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen,
  4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
  5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
  6. nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis und/oder z.B. der Reisepass und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person. Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der "Fotomustertafel". Dieses Lichtbild kann auch bei uns vor Ort erstellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird folgende Gebühr erhoben:

  1. von antragstellenden Personen ab 24 Jahren in Höhe von 37,00 Euro,
  2. von antragstellenden Personen unter 24 Jahren in Höhe von 22,80 Euro
  3. biometrietaugliches Lichtbild in Höhe von 10,00 Euro

Rechtsgrundlage

  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Personalausweisverordnung
  3. Personalausweisgebührenverordnung

Ansprechpartner:
Elke Schrader
Telefon: 05693 687-133
Fax: 05693 687 600
E-Mail: elke.schrader@volkmarsen.de

Iris Vering
Telefon: 05693 687-134
Fax: 05693 687 600
E-Mail: iris.vering@volkmarsen.de

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