Leistungsbeschreibung
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Rechtsgrundlage
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) – - in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)
§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)
§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter wahlen.hessen.de
Ansprechpartner:
Elke Schrader
Tel.: 05693 687 133
Fax: 05693 687 600
E-Mail: elke.schrader@volkmarsen.de
Nadine Kockhans
Tel.: 05693 687 134
Fax: 05693 687 600
E-Mail: nadine.kockhans@volkmarsen.de